§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Rad- und Wanderverein "All Heil" Bruckbergerau e.V.
Er hat seinen Sitz in 84079 Bruckbergerau
§ 2 Zweck des Vereins
Veranstaltung von Vereinsfesten
Veranstaltung von Rad- und Wandertouren
Pflege der Kameradschaft
Pflege der Geselligkeit
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten
(Eltern oder Vormund) erforderlich.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist
unanfechtbar.
4.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vereinsausschuss
auf Vorschlag des Vorstands.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.
durch den Tod eines Mitglieds;
2.
durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds;
3.
mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des
Vereinsausschusses:
a)
wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,
b)
wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins
schädigt,
c)
bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden
oder Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Ausschliessungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch
eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene
Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Absendung des Ausschliessungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung
einer gerichtlichen Entscheidung zu.
4.
durch Streichung von der Mitgliederliste;
der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit
Beiträgen in Verzug ist.
5.
durch unbekannt verzogen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand,
b)
der Vereinsausschuss,
c)
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a)
dem 1. Vorsitzenden,
b)
dem 2. Vorsitzenden,
c)
dem 1. Kassier,
d)
dem 2. Kassier,
e)
dem 1. Schriftführer,
f)
dem 2. Schriftführer,
g)
dem 1. Fahnenträger,
h)
dem 2. Fahnenträger.
2.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt stets einzeln den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über
500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vereinsausschuß
zugestimmt hat. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
3.
Das Amt eines gewählten Vorstandsmitglieds erlischt durch
a)
Tod,
b)
Rücktritt,
c)
Austritt,
d)
Amtsenthebung.
4.
Bei Ausscheiden eines gewählten 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden ist
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Ersatz wählt, dessen
Amtszeit mit der regulären Legislaturperiode endet. Bei Neuwahl des
gesamten Vorstandes beginnt eine neue reguläre Legislaturperiode. Bei
Ausscheiden eines ander Vorstandsmitglieds ist vom Vereinsausschuß ein
Ersatz zu wählen.
5.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verein zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
b)
Einberufung der Mitgliederversammlung,
c)
Verwaltung des Vereinsvermögens,
d)
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
§ 9 Vereinsausschuss
1.
Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und aus Beisitzern. Es
ist anzustreben, daß die Anzahl der Vereinsausschußmitglieder ungefähr 1/20
der Anzahl der Vereinsmitglieder beträgt.
2.
Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses
im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss
für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
3.
Der Vereinsausschuss ist zuständig für
a)
Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von
Vereinsmitgliedern,
b)
Beschlußfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c)
Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und dem Vorstand
wahrgenommen werden.
Der Vereinsausschuß kann von seinen Aufgaben welche auf den Vorstand
übertragen.
Die Versammlungen des Vereinsausschusses werden durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die
Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a)
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich
einmal,
b)
beim Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden.
2.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die
Versammlungsleitung während des Wahlganges dem Wahlleiter übertragen,
welcher vorher von der Mitgliederversammlung per Akklamation bestimmt wird
und nicht aktives Wahlrecht ausübt.
3.
Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch
Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung oder durch schriftliche Ladung
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Angabe der Tagesordnung
für eine Mitgliederversammlung, in der über die Änderung der Vereinssatzung
abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden §§ und
Absätze der Satzung zu enthalten.
4.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)
die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des
Vorstands,
b)
die Entlastung des Vorstands,
c)
die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses,
d)
die Bestimmung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e)
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung
des Vereins.
§ 11 Beschlussfassungen und Beurkundunqen
1.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen zählen nicht mit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Beschluß abgelehnt. Bei Satzungsänderungen oder Beschlüssen zur
Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
2.
Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 12 Wahlen
1.
Die Durchführung der Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
Bei einfacher Stimmenmehrheit ist gewählt, wer eine Stimme mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wobei ungültige Stimmen
auch als abgegebene Stimmen zählen. Erreicht beim ersten Wahlgang keiner
der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist ein zweiter
Wahlgang erforderlich zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten und
der zweithöchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang. Gewählt ist hier,
wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
2.
Passiv wahlberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder ab 12
Jahren.
3.
Aktiv wahlberechtigt sind
a)
für Vorstand, Kassier und Schriftführer alle persönlich anwesenden
volljährigen Mitglieder,
b)
für alle übrigen Ämter alle persönlich anwesenden Mitglieder ab 12
Jahren.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrei Bruckberg, die es
unmittelbar und ausschließlich für Kindergarten und Jugendbetreuung zu
verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch Einwand des Notars oder des
Registergerichts rechtlich unpassend oder mangelhaft sein, so wird hiermit die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieser Satzung als Ganzes nicht berührt. In einem solchen Fall
sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam berechtigt, die jeweils unwirksame
Bestimmung gemäß der Empfehlungen des Notars oder des Registergerichts durch eine
neue wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglich gewollten Regelung im
Ergebnis möglichst nahe kommt.