§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Rad- und Wanderverein "All Heil" Bruckbergerau e.V.
Er hat seinen Sitz in 84079 Bruckbergerau
§ 2 Zweck des Vereins
Veranstaltung von Vereinsfesten
Veranstaltung von Rad- und Wandertouren
Pflege der Kameradschaft
Pflege der Geselligkeit
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten
(Eltern oder Vormund) erforderlich.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.
4.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vereinsausschuss auf
Vorschlag des Vorstands.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.
durch den Tod eines Mitglieds;
2.
durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds;
3.
mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des
Vereinsausschusses:
a)
wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,
b)
wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
c)
bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder
Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschliessungsbeschluss ist
dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem
Verein zuletzt bekannt gewordene Anschrift zu übersenden. Gegen diesen
Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die
Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des
Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss
endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem
Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.
4.
durch Streichung von der Mitgliederliste;
der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit
Beiträgen in Verzug ist.
5.
durch unbekannt verzogen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand,
b)
der Vereinsausschuss,
c)
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a)
dem 1. Vorsitzenden,
b)
dem 2. Vorsitzenden,
c)
dem 1. Kassier,
d)
dem 2. Kassier,
e)
dem 1. Schriftführer,
f)
dem 2. Schriftführer,
g)
dem 1. Fahnenträger,
h)
dem 2. Fahnenträger.
2.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt stets einzeln den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00
€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vereinsausschuß zugestimmt
hat. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl im Amt.
3.
Das Amt eines gewählten Vorstandsmitglieds erlischt durch
a)
Tod,
b)
Rücktritt,
c)
Austritt,
d)
Amtsenthebung.
4.
Bei Ausscheiden eines gewählten 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Ersatz wählt, dessen
Amtszeit mit der regulären Legislaturperiode endet. Bei Neuwahl des gesamten
Vorstandes beginnt eine neue reguläre Legislaturperiode. Bei Ausscheiden eines
ander Vorstandsmitglieds ist vom Vereinsausschuß ein Ersatz zu wählen.
5.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verein zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b)
Einberufung der Mitgliederversammlung,
c)
Verwaltung des Vereinsvermögens,
d)
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
§ 9 Vereinsausschuss
1.
Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und aus Beisitzern. Es ist
anzustreben, daß die Anzahl der Vereinsausschußmitglieder ungefähr 1/20 der
Anzahl der Vereinsmitglieder beträgt.
2.
Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im
Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für
die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
3.
Der Vereinsausschuss ist zuständig für
a)
Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von
Vereinsmitgliedern,
b)
Beschlußfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c)
Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und dem Vorstand
wahrgenommen werden.
Der Vereinsausschuß kann von seinen Aufgaben welche auf den Vorstand
übertragen.
Die Versammlungen des Vereinsausschusses werden durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die
Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a)
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich
einmal,
b)
beim Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden.
2.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung
während des Wahlganges dem Wahlleiter übertragen, welcher vorher von der
Mitgliederversammlung per Akklamation bestimmt wird und nicht aktives
Wahlrecht ausübt.
3.
Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch
Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung oder durch schriftliche Ladung unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Angabe der Tagesordnung für eine
Mitgliederversammlung, in der über die Änderung der Vereinssatzung
abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden §§ und Absätze
der Satzung zu enthalten.
4.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)
die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des
Vorstands,
b)
die Entlastung des Vorstands,
c)
die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses,
d)
die Bestimmung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e)
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins.
§ 11 Beschlussfassungen und Beurkundunqen
1.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen zählen nicht mit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Beschluß abgelehnt. Bei Satzungsänderungen oder Beschlüssen zur Auflösung
des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2.
Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Wahlen
1.
Die Durchführung der Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
Bei einfacher Stimmenmehrheit ist gewählt, wer eine Stimme mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wobei ungültige Stimmen auch als
abgegebene Stimmen zählen. Erreicht beim ersten Wahlgang keiner der
Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang
erforderlich zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten und der
zweithöchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang. Gewählt ist hier, wer die
meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
2.
Passiv wahlberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder ab 12 Jahren.
3.
Aktiv wahlberechtigt sind
a)
für Vorstand, Kassier und Schriftführer alle persönlich anwesenden
volljährigen Mitglieder,
b)
für alle übrigen Ämter alle persönlich anwesenden Mitglieder ab 12 Jahren.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrei Bruckberg, die es unmittelbar
und ausschließlich für Kindergarten und Jugendbetreuung zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch Einwand des Notars oder des
Registergerichts rechtlich unpassend oder mangelhaft sein, so wird hiermit die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieser Satzung als Ganzes nicht berührt. In einem solchen Fall
sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam berechtigt, die jeweils unwirksame Bestimmung
gemäß der Empfehlungen des Notars oder des Registergerichts durch eine neue wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglich gewollten Regelung im Ergebnis möglichst
nahe kommt.