Rad- und Wanderverein Bruckbergerau e.V. Home Vorstandschaft Aktuelles Termine Bilder Kontakt Impressum Datenschutz Satzung Beitrittserklärung
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Rad- und Wanderverein "All Heil" Bruckbergerau e.V. Er hat seinen Sitz in 84079 Bruckbergerau § 2 Zweck des Vereins Veranstaltung von Vereinsfesten Veranstaltung von Rad- und Wandertouren Pflege der Kameradschaft Pflege der Geselligkeit § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich. 3. Über die Aufnahme entscheidet der  Vereinsausschuss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar. 4. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der  Vereinsausschuss auf Vorschlag des Vorstands. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch den Tod eines Mitglieds; 2. durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds; 3. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses: a) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, b) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, c) bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu. 4. durch Streichung von der Mitgliederliste;              der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist. 5. durch unbekannt verzogen. § 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) der Vereinsausschuss, c) die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem 1. Kassier, d) dem 2. Kassier, e) dem 1. Schriftführer, f) dem 2. Schriftführer, g) dem 1. Fahnenträger, h) dem 2. Fahnenträger. 2. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt stets einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vereinsausschuß zugestimmt hat. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.   3. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitglieds erlischt durch a) Tod, b) Rücktritt, c) Austritt, d) Amtsenthebung. 4. Bei Ausscheiden eines gewählten 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Ersatz wählt, dessen Amtszeit mit der regulären Legislaturperiode endet. Bei Neuwahl des gesamten Vorstandes beginnt eine neue reguläre Legislaturperiode. Bei Ausscheiden eines ander Vorstandsmitglieds ist vom Vereinsausschuß ein Ersatz zu wählen. 5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verein zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Verwaltung des Vereinsvermögens, d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts § 9 Vereinsausschuss 1. Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und aus Beisitzern. Es ist anzustreben, daß die Anzahl der Vereinsausschußmitglieder ungefähr 1/20 der Anzahl der Vereinsmitglieder beträgt. 2. Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen. 3. Der Vereinsausschuss ist zuständig für a) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern, b) Beschlußfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern, c) Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und dem Vorstand wahrgenommen werden. Der Vereinsausschuß kann von seinen Aufgaben welche auf den Vorstand übertragen. Die Versammlungen des Vereinsausschusses werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, b) beim Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung während des Wahlganges dem Wahlleiter übertragen, welcher vorher von der Mitgliederversammlung per Akklamation bestimmt wird und nicht aktives Wahlrecht ausübt. 3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung oder durch schriftliche Ladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Angabe der Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung, in der über die Änderung der Vereinssatzung abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden §§ und Absätze der Satzung zu enthalten. 4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands, b) die Entlastung des Vorstands, c) die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses, d) die Bestimmung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, e) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. § 11 Beschlussfassungen und Beurkundunqen 1. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt. Bei Satzungsänderungen oder Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. § 12 Wahlen 1. Die Durchführung der Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.  Bei einfacher Stimmenmehrheit ist gewählt, wer eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wobei ungültige Stimmen auch als abgegebene Stimmen zählen. Erreicht beim ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang. Gewählt ist hier, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 2. Passiv wahlberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder ab 12 Jahren. 3. Aktiv wahlberechtigt sind a) für Vorstand, Kassier und Schriftführer alle persönlich anwesenden volljährigen Mitglieder, b) für alle übrigen Ämter alle persönlich anwesenden Mitglieder ab 12 Jahren. § 13 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrei Bruckberg, die es unmittelbar und ausschließlich für Kindergarten und Jugendbetreuung zu verwenden hat. § 14 Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch Einwand des Notars oder des Registergerichts rechtlich unpassend oder mangelhaft sein, so wird hiermit die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung als Ganzes nicht berührt. In einem solchen Fall sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam berechtigt, die jeweils unwirksame Bestimmung gemäß der Empfehlungen des Notars oder des Registergerichts durch eine neue wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglich gewollten Regelung im Ergebnis möglichst nahe kommt.
Satzung